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Was steht in der Straßenreinigungssatzung zum Winterdienst?

Kurz gefasst schreibt die Satzung vor, dass die Gehwege in einer Breite von mindestens 1,50 m von Schnee freizuhalten sind. Auf Straßen ohne Gehwege ist eine circa 1,50 m breite Fläche am Fahrbahnrand von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die vorgenannten Flächen, die Fußgängerüberwege - auch in Fußgängerstraßen - und die gefährlichen Stellen auf den zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen. In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind an einem folgenden Werktag bis 7 Uhr und an einem folgendem Sonn- oder Feiertag bis 9 Uhr zu beseitigen.