Der Winterdienst ist grundsätzlich laut Rechtsprechung auf die Straßen bzw. Stellen beschränkt, die als verkehrswichtig und gleichzeitig gefährlich anzusehen sind. Beide Merkmale müssen zusammen vorliegen. Zu den gefährlichen Stellen zählen scharfe, schwierige und unübersichtliche Kurven oder Gefällestrecken, bei denen die Steigung erheblich über das Normalmaß hinausgeht. Verkehrswichtig sind Straßen, wenn sie den Hauptverkehrsfluss aufnehmen, also Straßen, die den Hauptdurchgangsverkehr zu bewältigen haben. Zu den verkehrswichtigen Straßen gehören die verkehrsreichen Durchgangsstraßen bzw. Hauptverkehrsachsen.
Diese Merkmale erfüllen allerdings nur wenige Straßen im Stadtgebiet erfüllt. Die Rechtspflichten der Kommunen im Winterdienst zum Schutz des Fahrverkehrs innerhalb geschlossener Ortslagen sind daher stark limitiert.
Ungeachtet dessen hat der ZBH jedoch Interesse, den Straßenverkehr bzw. Verkehrsfluss - im Rahmen der Daseinsvorsorge und seiner Möglichkeiten - aufrechtzuerhalten. Wegen der besonderen Sicherheit des Verkehrs ist der Winterdienst daher in drei Streustufen eingeteilt. In der ersten Stufe werden die Hauptverkehrsstraßen erfasst; in der zweiten Stufe sind die sogenannten Wohnsammelstraßen enthalten, die dafür sorgen, dass die Verkehrsteilnehmer aus den Anliegerstraßen auf die Hauptverkehrsstraßen gelangen. Winterdienst in der zweiten Stufe wird jedoch nur praktiziert, wenn sämtliche Maßnahmen in Stufe eins abgeschlossen und keine wiederholten Tätigkeiten erforderlich sind. Anliegerstraßen sind in der dritten Prioritätsstufe. In aller Regel wird hier kein Winterdienst durchgeführt, da die mangelnde Verkehrsbedeutung in diesen Straßen keine Streupflicht begründet.
Viele vom ZBH der Stadt Marl durchgeführte Räum- und Streumaßnahmen gehen daher über das rechtlich Erforderliche hinaus und stellen eine Serviceleistung dar.