Um einem Antrag auf Einrichtung eines zeitlich beschränkten Halteverbots zum Zwecke der Straßenreinigung zu entsprechen, müssen regelmäßig mehr als 50 % der kompletten Straße bei Durchfahrt der Kehrmaschine beparkt sein. Im Rahmen der Prüfung vor Ort ergreift der ZBH zunächst andere geeignete Maßnahmen (beispielsweise Anschreiben der betroffenen Fahrzeughalter), um der Problematik zu begegnen.