Winterdienst

Der Winterdienst zählt ebenfalls zum Aufgabenkreis der Stadt.
Die Kommunen sind zum Winterdienst verpflichtet
• während der Tageszeit
• auf gefährlichen und verkehrswichtigen Straßen
Der Winterdienst erfolgt nach drei Dringlichkeitsstufen
1. verkehrswichtige Straßen und gefährliche Straßen
2. Wohnsammelstraßen
3. Anliegerstraßen
In der ersten Dringlichkeitsstufe werden ca. 150 Kilometer Hauptstraßen geräumt und / oder gestreut.
Hier sind drei Streuautomaten im Einsatz, mit jeweils vier bis fünf Tonnen Salz und 1800 Liter Sole beladen.
Diese Fahrzeuge können im Bedarfsfall mit Räumschilden versehen werden.
Zusätzlich besteht bei Schneefall die Möglichkeit folgende Fahrzeuge zu aktivieren:
- eine Kehrmaschine mit Schild
- ein Unimog mit Schild
auf den Fuß- und Radwegen und Plätzen sind eingesetzt:
- drei Traktoren mit Schneeschild und Streuer
- drei Klein-LKWs mit Schneepflug
- vier Klein-LKWs mit Schneepflug und Streuanhänger
- ungezählte Schaufeln, Spaten, Besen und Schneeschieber
Diese Arbeit wird - je nach Notwendigkeit - von bis zu 50 Mitarbeitern erledigt.
Für außergewöhnliche Situationen werden zusätzlich private Dritte mit entsprechendem Spezialgerätschaften eingesetzt.
Zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit kann aufgrund des Einsatzes im Winterdienst die Straßenreinigung nicht durchgeführt werden.
Wer muss noch Winterdienst leisten?
Jeder Grundstückeigentümer muss jeden an sein Grunstück angrenzende öffentlichen Gehweg für Fußgänger räumen und streuen.
Ist der Eigentümer verhindert oder nicht ortsansässig, sind Mieter oder Firmen vertraglich zu beauftragen.
Wo muss Winterdienst geleistet werden?
Auf den Gehwegen, die an die jeweiligen Grundstücke angrenzen sowie auf kombinierten Geh- und Radwegen.
Bei Straßen ohne Gehweg – wie in verkehrsberuhigten Zonen – gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite.
Wann und wie oft muss geräumt werden?
In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder der entstandenen Glätte zu beseitigen.
Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr und an einem folgenden Sonn- oder Feiertag bis 9 Uhr zu beseitigen.
Womit darf gestreut werden?
Die städtische Straßenreinigungssatzung gibt den Einsatz von abstumpfenden Mitteln wie Sand, Asche, Schlacke oder Granulat vor.
Die Verwendung von Salz ist auf Gehwegen grundsätzlich nicht gestattet.
Ausnahmen: bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, wie zum Beispiel Eisregen auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen oder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrstellen.
Wohin mit dem Schnee?
Am besten ist es, den Schnee in den Vorgarten zu schaufeln. Wo das nicht möglich ist, den Schnee an den Gehweg oder Fahrbahnrand so platzieren, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet wird. Auf keinen Fall darf der Schnee vom Grundstück auf den Gehweg oder die Fahrbahn gekehrt werden! Stellen Sie sich vor, ein Schneepflug räumt Ihre Straße ...
Weitere Informationen zum Winterdienst entnehmen Sie bitte unserem Flyer auf der rechten Seite.
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