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Straßenreinigung

Straßenreinigungspflicht

Die Straßenreinigung wird als Teil der allgemeinen Daseinsvorsorge verstanden. Die Reinigungspflicht für die Gemeinde ergibt sich aus dem Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW), wonach „die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage von den Gemeinden zu reinigen sind.“ Die rechtlichen Regelungen betreffend der Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Marl können Sie in der Straßenreinigungssatzung nachlesen.

Sinn und Zweck der Straßenreinigung

Die Straßenreinigung soll alle Verunreinigungen entfernen, welche die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder den Verkehr gefährden können. Sie dient damit also im Wesentlichen der Verkehrssicherungspflicht und der Stadtbildpflege.

Wie wir als Zentraler Betriebshof dieser Verpflichtung nachkommen und was Sie als Bürger beachten müssen, können Sie auf den folgenden Unterseiten erfahren. Haben Sie weitere Fragen? Auskünfte zur Straßenreinigung erhalten Sie unter der Rufnummer 99-55 55 oder der E-Mail-Adresse infozbh@marl.de.

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