Wasserzähler der Gartenbewässerung
Die Anforderungen, um das für die Gartenbewässerung genutzte Wasser beim Schmutzwasser in Abzug zu bringen, beruhen auf Festlegungen der Abwassergebührensatzung der Stadt Marl (siehe Auszug unten auf dieser Seite). Hier sagen wir Ihnen, wie es gemacht wird.
Installieren und kontrollieren
Sie können sich im Baumarkt etc. einen geeichten Wasserzähler kaufen. Der muss ordnungsgemäß installiert werden. Sollte eine Plombe beiliegen, ist diese zu anzubringen. Überprüfungen der Eichung und der ordnungsgemäßen Installation behält sich die Stadtentwässerung vor. Der Wasserzähler ist nur für sechs Jahre geeicht, danach muss der Zähler ausgetauscht werden.
Wenn Sie den Zähler installiert haben, melden Sie sich bitte beim zuständigen Mitarbeiter des Amts für Steuern und Liegenschaften der Stadtverwaltung Marl. Den Namen der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters entnehmen Sie dem Grundbesitzabgabenbescheid, den Sie immer zum Beginn eines Jahres erhalten. Dort teilen Sie die Zählernummer des geeichten Zählers mit, sowie den Zählerstand und das Datum des Einbaus. Diese Mitteilung ist s c h r i f t l i c h an das Amt für Steuern und Liegenschaften der Stadtverwaltung Marl zu richten.
Sie können diese Mitteilung auf dem Postweg oder per E-Post an die auf Ihrem Grundbesitzabgabenbescheid genannten Adresse richten.
Hinweis: Für alle Beteiligten ist es am einfachsten, wenn Sie den Zählerstand schon direkt nach Ende der Bewässerungsperiode mitteilen. Notieren Sie sich dafür den Stichtag 31. Oktober. Der allerspäteste Termin für die Mitteilung des Wasserverbrauchs ist der 15. Januar (Ausschlussfrist) des nachfolgenden Jahres. Das stellt sicher, dass die Gießwassermenge von der Schmutzwassermenge abgezogen und bei der Gebührenberechnung berücksichtigt wird.
Noch ein Hinweis
Bitte vergleichen Sie im Vorfeld die Kosten für den Zähler im Verhältnis zur möglichen Einsparung. Die Entsorgung für einen Kubikmeter Schmutzwasser kostet derzeit (2022) in Marl 2,40 €.
Das Füllen eines Swimming-Pools über diesen Zähler ist nicht gestattet, da das Wasser letztendlich wieder über den Abwasserkanal entsorgt werden muss. Eine Versickerung dieses Wassers ist laut Unterer Wasserbehörde nicht zulässig.
Auszug aus der Abwassergebührensatzung der Stadt Marl
§ 4 Schmutzwassergebühr
(5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
(nicht dargestellt)
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch
einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
(nicht dargestellt)
Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15.1. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt Marl geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt Ausschlussfrist). Fällt der 15.1. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag.
Auskunft zu diesem Thema erteilt Dirk Lohscheller 99 66 17
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